Katastervermessung

Die Form und Größe des Grundstückes oder der Grundstücke ist nicht so wie es der oder die Grundeigentümer wünschen. Somit ist eine Grundteilung erforderlich. Die Grundgrenzen werden so geschaffen, dass eine bessere Zufahrt möglich ist, die notwendigen Mindestabstände zu Gebäuden gewahrt werden können oder eine bessere Gartengestaltung ermöglicht wird.

Laut Bauordnung muß bei jedem Neubau, Zubau oder jeder Grundteilung bei Bedarf an das öffentliche Gut der Gemeinde abgetreten werden. Hierfür ist es dann erforderlich einen entsprechenden Teilungsplan anzufertigen.

Durch intensive Bewirtschaftung oder langjährige Nichtbewirtschaftung sind vor allem in ländlichen Gebieten die Grundgrenzen unsichtbar bzw. die Grenzvermarkungen abhanden gekommen. Dies führt sehr oft zu Grenzstreitigkeiten. Die Grenzfeststellung ermöglicht nun mit Hilfe des Naturstandes diese Grundgrenzen zu definieren. Hier sei erwähnt, dass bei Grundstücken außerhalb des Grenzkatasters eine Ersitzung möglich ist. Wenn Teilflächen im guten Glauben, dass sie im Eigenbesitz sind, 30 Jahre gegenüber privaten Personen und 40 Jahre gegenüber öffentlichen Einrichtungen, bewirtschaftet werden, so sind sie ersessen!

Hier sind auch die Grenzen abhanden bzw. unkenntlich geworden. Jedoch zum Unterschied zur Grenzfeststellung wurden hier diese Grenzen schon einmal vermessen. Somit brauchen diese auf Grundlage dieser Vermessungen nur mehr wiederhergestellt werden.

Wird Grünland in Bauland umgewandelt, so müssen aus den großen Grundstücken des ehemaligen Grünlandes dann einzelne Baugrundstücke herausgeteilt werden. Eine groß angelegte Schaffung von Bauplätzen nennt man Parzellierung.

Sind mehrere Waldgrundstücke in der Natur eine zusammenhängende Waldfläche oder werden mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zusammenhängend mit einer Anbauart landwirtschaftlich genutzt, so macht es Sinn diese jeweiligen Grundstücke zu vereinen. Beabsichtigt man eine Halle zu errichten, eine Gebäudeerweiterung zu bauen, so kann einem die Baubehörde eine Grundteilung oder Grundstückszusammenlegung vorschreiben. Denn ein Gebäude darf laut Bauordnung nur auf einem, und nicht auf mehreren Grundstücken stehen.

Stellt sich bei der Vermessung heraus, dass der in der Natur seit sehr langer Zeit unveränderte Grenzverlauf nicht mit der DKM (digitale Katastralmappe), dem Mappenstand nicht übereinstimmt, und es gibt auch keine Aufzeichnungen, keine Urkunden diesbezüglich, so ist dieser Mappenstand mittels einer Mappenberichtigung richtig zu stellen. Selbstverständlich ist hier eine Unterschrift sämtlicher betroffener Grundstückseigentümer erforderlich. Die Zustimmungserklärung stellt hier den Vertrag zwischen den Eigentümern dar, der eben diese Grenzen festlegt.